Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 91 Fächerverbindungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/91#abs-1 (1) Das vertiefte Studium der sonderpädagogischen Fachrichtungen nach § 90 ist

1. mit dem Studium der Didaktik der Grundschule

oder

2. mit dem Studium der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule

zu verbinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/91#abs-2 (2) Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktik der Grundschule gilt § 35 Abs. 3, wobei an Stelle von Musik, Kunst oder Sport als drittes Fach Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden kann. Für die Wahl der Fächer im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule gilt § 37 Abs. 3.

§ 90 § 92